Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_301/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. April 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ ersuchte das Bundesgericht um Revision des Urteils 7B_301/2026 vom 14. April 2026. In jenem Urteil war das Bundesgericht auf seine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung nicht eingetreten. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens war, ob ein gesetzlicher Revisionsgrund gegen diesen Nichteintretensentscheid dargetan wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur unter den abschliessend in Art. 121 ff. BGG genannten Voraussetzungen revidiert werden können. Ein Revisionsgesuch muss einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das angefochtene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; bei einem Nichteintretensentscheid muss sich dies auf die Gründe des Nichteintretens beziehen. Der Gesuchsteller berief sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund, sondern äusserte sich nur zur behaupteten Straftat und verlangte zudem eine Genugtuung wegen angeblich betrügerischer Machenschaften einer Krankenversicherung. Damit fehlte eine genügende Begründung für die Revision des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids offensichtlich.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Urteil 7B_301/2026 blieb damit unverändert bestehen.
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