Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_788/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Mit Urteil 7B_788/2025 trat das Bundesgericht am 1. Oktober 2025 auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn mangels genügender Begründung nicht ein. Am 20. Mai 2026 reichte A.________ beim Bundesgericht die Kopie einer handschriftlichen Eingabe vom 11. November 2025 ein, die als Beschwerde bezeichnet war und sich unter anderem auf dieses Verfahren bezog; hinzu kamen weitere Eingaben. Streitgegenstand war, ob diese Eingaben als zulässiges Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil behandelt werden konnten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile nach Art. 61 BGG mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur unter den abschliessend geregelten Revisionsgründen der Art. 121–123 BGG überprüft werden können. Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG berufen wollte, war die 30-tägige Frist seit Zustellung des Urteils am 10. November 2025 spätestens am 10. Dezember 2025 abgelaufen, weshalb die erst im Mai 2026 eingereichte Eingabe verspätet war. Im Übrigen legte der Gesuchsteller weder einen anderen Revisionsgrund noch den Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme dar. Seine Ausführungen erschöpften sich in allgemeiner Kritik und genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht verneinte damit eine Überprüfung seines Urteils 7B_788/2025.
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