Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_480/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2026

7F_33/2026Entscheid vom 23.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Revisionsgesuch lag ein bundesgerichtliches Urteil zugrunde, mit dem auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung seiner Sicherheitshaft mangels genügender Begründung nicht eingetreten worden war. Mit mehreren nachfolgenden Eingaben ersuchte A.________ sinngemäss um Revision dieses Nichteintretensentscheids.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei Vorliegen eines der in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründe zulässig ist und das Gesuch einen solchen Grund substantiiert darlegen muss. Bezieht sich das zu revidierende Urteil auf einen Nichteintretensentscheid, muss sich der Revisionsgrund auf die Nichteintretensmotive beziehen. Der Gesuchsteller nannte jedoch keine tauglichen Revisionsgründe, sondern wollte im Ergebnis die bereits beurteilten Sach- und Rechtsfragen zur Sicherheitshaft erneut aufwerfen. Dazu dient das Revisionsverfahren nicht.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass allfällige Strafanzeigen gegen kantonale Behördenmitglieder bei den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden einzureichen sind.

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