Requête de révision de l'arrêt 7B_524/2025 du Tribunal fédéral suisse du 12 juin 2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und B.________ ersuchten das Bundesgericht um Revision des Urteils 7B_524/2025 vom 12. Juni 2025. In diesem früheren Urteil hatte das Bundesgericht ihre Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gegen die Genfer Staatsanwaltschaft als unzulässig erklärt und an die Chambre pénale de recours des Kantons Genf weitergeleitet.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass ein Revisionsgesuch nach Art. 121 BGG einen gesetzlichen Revisionsgrund ausdrücklich benennen und substantiiert darlegen muss. Die Gesuchsteller brachten jedoch im Wesentlichen Vorbringen zu ihrem Aufenthaltsstatus in der Schweiz, zu einem mietrechtlichen Streit sowie zu anderen Strafverfahren vor, die keinen Bezug zum früheren bundesgerichtlichen Urteil hatten. Zudem zeigten sie weder auf, dass das Bundesgericht über ein Rechtsbegehren nicht entschieden hätte, noch dass es versehentlich erhebliche Aktenfakten übersehen hätte. Damit fehlte eine taugliche, auf einen Revisionsgrund bezogene Begründung.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht wies zudem darauf hin, dass künftige gleichartige Eingaben zum vorliegenden Urteil oder zum Urteil 7B_524/2025 nach Prüfung ohne Weiteres abgelegt werden.
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