Bundesgerichtsentscheid

Requête de révision de l'arrêt 7B_322/2026 et 7B_329/2026 du Tribunal fédéral suisse du 21 mai 2026

7F_36/2026Entscheid vom 09.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Mit Urteil vom 21. Mai 2026 wies das Bundesgericht eine von A.A.________ erhobene Beschwerde teilweise ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und trat auf eine weitere Beschwerde nicht ein. Am 9. Juni 2026 stellte A.A.________ ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil und verlangte zugleich den Ausstand des Präsidenten sowie zweier Bundesrichter der II. strafrechtlichen Abteilung. Streitgegenstand war, ob ein Revisionsgrund nach Art. 121 BGG oder ein Ausstandsgrund vorlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Revisionsgesuch nach Art. 121 BGG hinreichend begründet werden muss und konkret aufzeigen muss, welcher gesetzliche Revisionsgrund erfüllt sein soll. Die Gesuchstellerin machte im Wesentlichen geltend, die am früheren Urteil beteiligten Richter seien wegen für sie nachteiliger Entscheide befangen. Dieser Vorwurf genügt jedoch nicht, da die Mitwirkung in einem früheren Verfahren vor dem Bundesgericht nach Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet, unabhängig vom Ausgang jenes Verfahrens. Weitere konkrete Umstände, die eine Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG hätten begründen können, wurden nicht dargelegt, und auch ein anderer Revisionsgrund nach Art. 121 BGG wurde nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.

Entscheid

Das Ausstandsgesuch und das Revisionsgesuch wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Bundesgericht verwarnte die Gesuchstellerin zudem, künftige gleichartige Eingaben nach Prüfung ohne Weiteres abzulegen.

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