Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_409/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bundesgericht war mit Urteil 7B_409/2026 auf eine Beschwerde von A.A.________ gegen einen Sistierungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Bern nicht eingetreten. Dagegen stellte A.A.________ ein Revisionsgesuch und machte geltend, das Bundesgericht habe übersehen, dass er den nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargelegt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen zulässig ist und sich bei einem Nichteintretensentscheid auf dessen Begründung beziehen muss. Es verneinte ein Versehen nach Art. 121 lit. d BGG, weil der Gesuchsteller in der ursprünglichen Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht hinreichend dargelegt hatte; blosse Verweise auf umfangreiche Beilagen genügen nicht. Soweit der Gesuchsteller die rechtliche Würdigung und die Anwendung der Begründungsanforderungen erneut in Frage stellte, erblickte das Bundesgericht darin keinen zulässigen Revisionsgrund, sondern ein unzulässiges Wiedererwägungsgesuch.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Urteil 7B_409/2026 blieb damit unverändert bestehen.
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