Revisionsgesuche gegen die Urteile 7B_458/2026 und 7B_459/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Mai 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ ersuchte das Bundesgericht um Revision zweier Urteile vom 1. Mai 2026, mit denen auf seine Beschwerden betreffend Untersuchungshaft sowie die Rechtskraft eines Strafbefehls nicht eingetreten worden war. Seine neuen Eingaben bezogen sich teilweise auf beide Verfahren, weshalb diese vereinigt wurden.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei einem gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG möglich ist, der form- und fristgerecht substantiiert dargelegt werden muss. Bei der Revision eines Nichteintretensentscheids muss sich der geltend gemachte Revisionsgrund auf die Gründe des Nichteintretens beziehen. Hinsichtlich der Haft wiederholte der Gesuchsteller im Wesentlichen bereits gewürdigte Vorbringen oder kritisierte das Strafverfahren allgemein, ohne einen revisionsrechtlich erheblichen Mangel des Nichteintretensentscheids aufzuzeigen. Bezüglich des Urteils zur Rechtskraft des Strafbefehls nannte er ebenfalls keinen konkreten Revisionsgrund; auch sein Begehren, eine Drittperson über das Strafverfahren zu informieren, fiel nicht in die Zuständigkeit des Bundesgerichts.
Entscheid
Die Verfahren 7F_41/2026 und 7F_42/2026 wurden vereinigt. Auf die Revisionsgesuche wurde nicht eingetreten; das zusätzliche Begehren betreffend Information einer Drittperson hatte keinen Erfolg.
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