Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_333/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Mai 2026

7F_43/2026Entscheid vom 07.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ ersuchte das Bundesgericht um Revision des Urteils 7B_333/2026 vom 12. Mai 2026, mit dem auf seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern nicht eingetreten worden war. Eventualiter verlangte er zudem, den Ausstand von Bundesrichterin Koch für weitere ihn betreffende Verfahren zu prüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Mitwirkung einer Richterin in einem früheren Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BGG keinen Ausstandsgrund bildet und der Gesuchsteller keine zusätzlichen Umstände im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG darlegte. Eine Revision rechtskräftiger bundesgerichtlicher Urteile ist nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Gründen zulässig; bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der Revisionsgrund spezifisch auf die Nichteintretensmotive beziehen. Da das frühere Urteil wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht auf die Beschwerde eingetreten war und der Gesuchsteller keinen gesetzlichen Revisionsgrund aufzeigte, konnte seine appellatorische Kritik nicht gehört werden; eine Wiedererwägung rechtskräftiger Urteile sieht das BGG nicht vor.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Auf das eventualiter gestellte Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Koch wurde nicht eingetreten.

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