Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_614/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Juni 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ ersuchte das Bundesgericht sinngemäss um Revision des Urteils 7B_614/2026, mit dem auf seine Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg zur Untersuchungshaft wegen Verspätung beziehungsweise ungenügender Begründung nicht eingetreten worden war. Gleichzeitig verlangte er die Wiederherstellung einer allfälligen Beschwerdefrist und die Bestellung einer amtlichen Vertretung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121-123 BGG abschliessend genannten Gründen zulässig ist; einen solchen Revisionsgrund zeigte der Gesuchsteller nicht auf. Der Einwand, die eigentliche Beschwerde sei versehentlich nicht beigelegt worden, belege vielmehr, dass damals keine rechtsgenügende Beschwerdebegründung vorlag, während die übrigen Vorbringen die Nichteintretensgründe des früheren Urteils nicht betrafen. Auch die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG seien nicht dargetan, weil der Gesuchsteller nicht konkret aufzeigte, wann und in welcher Form er rechtzeitig eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde der Anstaltsleitung übergeben habe; der Hinweis auf Haftbedingungen, Postprobleme oder ein Versehen beim Versand genüge nicht.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wurde abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein.
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