Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_707/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. September 2025

7F_45/2025Entscheid vom 28.05.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ AG ersuchte am 26. September 2025 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 7B_707/2025 vom 10. September 2025. Streitpunkt war nicht der materielle Revisionsgrund, sondern die prozessuale Frage, ob auf das Revisionsgesuch mangels Leistung des verlangten Kostenvorschusses eingetreten werden kann.

Erwägungen

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Gesuchstellerin bezahlte weder innert der ersten Frist noch innert der gesetzlich vorgeschriebenen, nicht erstreckbaren Nachfrist den Vorschuss von Fr. 3'000.--. Parteien in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht haben nach Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihnen verfahrensbezogene Zustellungen möglich sind; rechtsgültig zugestellte fristauslösende Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen. Da der Kostenvorschuss auch nach entsprechender Androhung nicht fristgerecht geleistet wurde, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Revisionsverfahren endet damit ohne materielle Prüfung des Gesuchs.

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