Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_485/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juni 2026

7F_47/2026Entscheid vom 03.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 7B_485/2026 vom 10. Juni 2026. In jenem Urteil war das Bundesgericht auf ihre Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels nicht eingetreten. Streitgegenstand war, ob ein gesetzlicher Revisionsgrund nach Art. 121-123 BGG vorliegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und eine Revision nur bei den gesetzlich abschliessend geregelten Revisionsgründen nach Art. 121-123 BGG möglich ist. Die gesuchstellende Person muss darlegen, inwiefern ein solcher Grund gegeben ist; bei einem Nichteintretensentscheid muss sich der Revisionsgrund auf die Nichteintretensmotive beziehen. Da das frühere Urteil ausschliesslich wegen eines offensichtlichen Begründungsmangels ergangen war, konnte dessen formell-rechtliche Würdigung im Revisionsverfahren nicht materiell überprüft werden. Auch der Hinweis auf eine ergänzende Eingabe half der Gesuchstellerin nicht, weil diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden war und keinen Revisionsgrund begründete.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das frühere bundesgerichtliche Nichteintreten blieb damit unverändert bestehen.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Strafprozess ansehen

Verwandte Entscheide