Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_619/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. April 2026 den Antrag von A.________ auf Aufhebung der Verpflichtung zur Hinterlegung einer Prozesskaution ab und trat auf seine Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_619/2026 vom 30. Juni 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Revisionsgesuch verlangte A.________ die Aufhebung dieses bundesgerichtlichen Urteils und eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Inhalts seiner Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG nur zulässig ist, wenn erhebliche, in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt wurden, nicht aber bei bloss abweichender Beweiswürdigung oder Rechtsauffassung. Der Gesuchsteller rügte, das Bundesgericht habe im früheren Urteil zu Unrecht festgehalten, seine Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 setze sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Das Gericht stellte fest, dass die rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift zwar die faktische Erschwerung der Rechtswahrnehmung behauptete, sich aber nicht hinreichend mit der einschlägigen Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzte. Dass das Bundesgericht dies als ungenügende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG würdigte, beruhe nicht auf einem Versehen, sodass kein Revisionsgrund vorliege.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Urteil 7B_619/2026 blieb unverändert bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_58/2026
Urteil vom 14. September 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Theodor Beckmann,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_619/2026 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Juni 2026.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, den Antrag von A.________ ab, seine Verpflichtung zur Hinterlegung der Prozesskaution sei aufzuheben, und trat auf die von A.________ erhobene Beschwerde nicht ein.
B.
Mit Urteil 7B_619/2026 vom 30. Juni 2026 wies das Bundesgericht die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ beantragt mit Revisionsgesuch an das Bundesgericht vom 15. August 2026, das Urteil 7B_619/2026 vom 30. Juni 2026 sei "zu revidieren und aufzuheben". Die Sache sei "unter Berücksichtigung des tatsächlichen Inhalts der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 neu zu beurteilen". Eventualiter sei sie zur neuen Beurteilung an die zuständige Abteilung des Bundesgerichts zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 7B_619/2026 beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 28. August 2026 ersuchte A.________ darum, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen herabzusetzen. Subeventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Für den Fall der Ablehnung dieses Gesuchs sei vor einem allfälligen Nichteintretensentscheid eine angemessene Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen. In der Folge wurde ihm mitgeteilt, dass von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen werde.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie unterliegen jedoch der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt.
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d BGG. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Entscheid des Bundesgerichts in Revision gezogen werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dies ist der Fall, wenn das Gericht ein Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite, wahrgenommen hat. Davon zu unterscheiden ist die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen. Diese berechtigt so wenig zu einer Revision wie die angeblich unrichtige rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist demnach nicht gegeben, wenn das Bundesgericht die fraglichen Aktenstellen und Vorbringen zwar durchaus berücksichtigt, aber nicht so gewürdigt und beurteilt hat, wie die gesuchstellende Partei dies wünscht und im Beschwerdeverfahren beantragt hatte (so etwa Urteile 4F_21/2026 vom 30. Juli 2026 E. 1.2 f.; 9F_2/2026 vom 20. April 2026 E. 3.1). Zu den in den Akten liegenden Tatsachen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG zählen nach der Rechtsprechung auch Rechtsschriften und deren Inhalt. Die Feststellung des Bundesgerichts, etwas sei unbestritten geblieben, während es tatsächlich bestritten war, kann daher einen Revisionsgrund darstellen (Urteile c).
2.
Der Gesuchsteller erblickt einen Revisionsgrund darin, dass das Bundesgericht in Erwägung 3.2 des Urteils 7B_619/2026 ausführte: "Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 mit keinem Wort auf diese Begründung ein und verfehlt damit in der Sache die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde." Diese Aussage bezog sich - wovon zu Recht auch der Gesuchsteller ausgeht - auf die Erwägung 2.3 der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2026. Der Gesuchsteller räumt ein, dass die Ausführungen zu diesem Thema in der nach Ablauf der Beschwerdeschrift gemachten Eingabe vom 27. Mai 2026 wegen Verspätung nicht berücksichtigt werden konnten, und macht ausdrücklich nicht geltend, "dass die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 bereits sämtliche Tatsachen enthalten habe, welche später mit der Eingabe vom 27. Mai 2026 vorgetragen wurden". In der (alleine zu berücksichtigenden) Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 fand sich zwar tatsächlich die Behauptung, die Verpflichtung zur Hinterlegung der Prozesskaution verunmögliche "im konkreten Fall die Wahrnehmung der Rechte des Gesuchstellers" faktisch, jedoch keine Auseinandersetzung mit der genannten Erwägung der Vorinstanz. Gemäss der - in Erwägung 2 des Urteils 7B_619/2026 wiedergegebenen - Rechtsprechung zu Art. 42 Abs. 2 BGG darf sich die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht nicht darauf beschränken, ihre im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Wenn das Bundesgericht zur Auffassung gelangte, der Gesuchsteller komme dieser Anforderung mangels Auseinandersetzung mit der fraglichen Erwägung der Vorinstanz in diesem Punkt nicht nach und begründe seine Beschwerde nicht rechtskonform, beruhte dies entgegen dem Gesuchsteller nicht auf einem Versehen. Damit liegt kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vor.
3.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern
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