Requête de révision de l'arrêt 7B_19/2022 du Tribunal fédéral suisse du 20 novembre 2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A. und B.A. haben beim Bundesgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2026 die Revision des Urteils 7B_19/2022 vom 20. November 2023 beantragt. Dieses Urteil hatte ihren Rekurs gegen die Nicht-Eintretensverfügung des Strafkammer-Recoursgerichts des Kantons Neuchâtel vom 25. April 2022 abgewiesen und teilweise Kosten auferlegt. Sie fordern unter anderem eine umfassende Strafuntersuchung durch eine externe Staatsanwaltschaft und den Sequester von Vermögenswerten.
Erwägungen
Das Gesuch ist in Bezug auf die angeführten revidierbaren Gründe des Art. 121 LTF verspätet eingereicht. Zudem fehlt es an einer konkret dargelegten gesetzlich genannten Grundlage und an einer hinreichenden Begründung für neue Tatsachen (Art. 42 und 123 LTF; Art. 410 und 323 CPP). Damit ist die Revision mangels genügender Motivierung und unzulässiger Rechtsgrundlage unzulässig.
Entscheid
Die Revisionsgesuche werden als unzulässig abgewiesen.
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