Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_991/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. November 2025

7F_7/2026Entscheid vom 16.06.2026StrafprozessOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Dem Revisionsverfahren lag das Bundesgerichtsurteil 7B_991/2025 zugrunde, mit dem auf eine Beschwerde von A.________ wegen Verspätung nicht eingetreten worden war. A.________ verlangte daraufhin die Revision dieses Nichteintretensentscheids und stellte darüber hinaus weitere Begehren, namentlich zur Durchführung einer Abstimmungskonferenz nach Art. 23 BGG sowie zur Aufhebung weiterer Bundesgerichtsurteile. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war jedoch ausschliesslich, ob das Urteil 7B_991/2025 aufgrund eines gesetzlichen Revisionsgrundes aufzuheben sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur unter den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen überprüft werden können; die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren oder eine Wiedererwägung zu erwirken. Soweit der Gesuchsteller materielle Rügen gegen den früheren Nichteintretensentscheid erhob, zielten diese unzulässig auf eine neue Beurteilung der Sache ab. Auch der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG griff nicht, weil im früheren Verfahren keine eigentlichen unbeurteilt gebliebenen Anträge zu Art. 23 oder Art. 20 Abs. 2 BGG gestellt worden waren und im Übrigen kein Rechtsanspruch auf eine Abstimmungskonferenz oder einen Entscheid in Fünferbesetzung besteht. Die Rüge nach Art. 121 lit. a BGG wegen angeblich falscher Besetzung war ebenfalls unbehelflich, weil damit letztlich materiell-rechtliche Überlegungen zum Besetzungsentscheid kritisiert wurden, die nicht Gegenstand der Revision bilden.

Entscheid

Das Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_991/2025 wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Auf weitergehende Begehren ausserhalb des Streitgegenstands trat das Bundesgericht nicht ein.

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