Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_10/2026Entscheid vom 01.05.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1967 geborene Versicherte meldete sich Ende 2020 bei der IV wegen der Folgen eines Burnouts zum Leistungsbezug an. Gestuetzt auf ein bidisziplinaeres Gutachten verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch; das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestaetigte dies. Vor Bundesgericht war nur noch streitig, ob Validen- und Invalideneinkommen korrekt bestimmt worden waren.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die volle Arbeitsfaehigkeit in einer leidensangepassten Taetigkeit ab August 2020 nicht mehr bestritten sei und daher nur der Einkommensvergleich zu pruefen bleibe. Die Vorinstanz durfte das Valideneinkommen anhand des Durchschnitts der Jahre 2015 bis 2019 bestimmen; selbst bei zusaetzlicher Beruecksichtigung der spaeter ausbezahlten Ferien- und Ueberzeitentschaedigung ergab sich kein rentenbegruendender Invaliditaetsgrad. Beim Invalideneinkommen war die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 der LSE bundesrechtskonform, weil der Versicherte ueber besondere berufliche Fertigkeiten, Weiterbildungen und gewisse Fuehrungserfahrung verfuegte. Ein ueber den pauschalen Abzug nach Art. 26bis Abs. 3 IVV hinausgehender leidensbedingter Abzug fiel nicht in Betracht, da die gesundheitlichen Einschraenkungen bereits im Zumutbarkeitsprofil und in der Arbeitsfaehigkeit beruecksichtigt worden waren.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Auch bei fuer den Versicherten guenstiger Berechnung resultierte lediglich ein Invaliditaetsgrad von 30,50 % fuer 2021 bzw. 37,67 % fuer 2024, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

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