Sozialhilfe
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte nach einer ersten Ablehnung im Mai 2021 am 8. Oktober 2021 erneut ein Gesuch um Sozialhilfe wegen veränderter Verhältnisse. Gestützt auf ein am 28. April 2022 vollständig eingereichtes Gesuch sprach ihr der Sozialdienst Sozialhilfe ab 1. April 2022 zu, womit sie sich am 25. Mai 2022 ausdrücklich einverstanden erklärte. Im Januar 2025 verlangte sie rückwirkend Sozialhilfe bereits ab Oktober oder November 2021, was von den kantonalen Instanzen abgelehnt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Leistungsbeginn per 1. April 2022 ausdrücklich akzeptiert habe. Bereits im Oktober 2021 hatte der Sozialdienst mitgeteilt, dass bei damaligem Aktenstand ein Anspruch ab 1. Oktober 2021 mangels genügender Unterlagen, insbesondere zu ihrem Einkommen als Selbstständigerwerbende, nicht bejaht werden könne. Dass die Beschwerdeführerin erst rund zwei Jahre nach Leistungsbeginn Einwände gegen den Beginn erhob, überschreitet nach Rechtssicherheit und Treu und Glauben die zulässige Überprüfungs- und Überlegungsfrist deutlich. Ihre Vorbringen vor Bundesgericht genügten zudem den Begründungsanforderungen nach dem BGG weitgehend nicht und zeigten keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bleibt dabei, dass der Anspruch auf Sozialhilfe erst ab 1. April 2022 besteht und keine Leistungen für die Zeit ab Oktober 2021 nachzuzahlen sind.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Gesundheitswesen & soziale Sicherheit ansehen