Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage (suspension du droit à l'indemnité)

8C_111/2026Entscheid vom 11.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1991 geborene Versicherte meldete sich im Januar 2025 bei der Arbeitslosenversicherung an. Nachdem er die Nachweise seiner Stellensuche für März 2025 erst am 9. April 2025 eingereicht hatte, verhängte die kantonale Behörde wegen verspäteter Einreichung als zweite Sanktion eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von zehn Tagen. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte die Einstellung dem Grundsatz nach, reduzierte sie aber auf fünf Tage; streitig war vor Bundesgericht nur noch die Dauer der Sanktion.

Erwägungen

Nach AVIG und AVIV müssen Nachweise der Arbeitsbemühungen spätestens am 5. Tag des Folgemonats beziehungsweise am nächsten Werktag eingereicht werden; bei verspäteter Einreichung ist eine Einstellung zulässig. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe verbindlich angenommen, dass die Sendung erst am 8. April 2025 aufgegeben worden sei und ein rechtzeitiger Einwurf am 4. April 2025 nicht bewiesen sei; deshalb durfte sie bei der Bemessung der Sanktion nicht dennoch von einem plausiblen rechtzeitigen Verhalten ausgehen. Ebenso durfte die Vorinstanz die rechtskräftige erste Einstellung nicht nachträglich relativieren, um das Vorliegen eines Wiederholungsfalls zu verneinen. Da es sich um eine erste Wiederholung handelte, war die Sanktion von zehn Tagen, entsprechend dem Minimum des SECO-Rasters, bundesrechtskonform.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit es bei der Einstellung von zehn Tagen bleibt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

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