Invalidenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1979 geborene Versicherte meldete sich nach einem schweren septischen Krankheitsereignis bei der IV zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle Luzern verneinte den Anspruch, weil sie nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung erheblich auf Dritthilfe angewiesen sei und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht nachgewiesen sei. Streitig war vor Bundesgericht, ob dennoch eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit geschuldet ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die massgebenden Grundsätze zu Art. 42 IVG und Art. 37 f. IVV: Leichte Hilflosigkeit setzt unter anderem eine erhebliche Dritthilfe in mindestens zwei Lebensverrichtungen oder eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche voraus. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die 450 Meter entfernte Bushaltestelle zu Fuss erreichen und Arzt- sowie Therapietermine mit dem öffentlichen Verkehr wahrnehmen kann, sei nicht willkürlich; Gleiches gelte für die Annahme, kleinere Einkäufe selbst zu erledigen und grössere online zu bestellen. Auch im Haushalt könne sie gewisse einfache Tätigkeiten selber verrichten, und aus der tatsächlich beanspruchten Hilfe lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass ohne diese ein Heimeintritt drohen würde. Damit erreiche der anrechenbare Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht den erforderlichen Mindestumfang.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV wurde verneint, weil keine leichte Hilflosigkeit im Rechtssinn nachgewiesen war.
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