Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 2014 geborene Tochter lebt bei ihrer Mutter in Uster, während ihr Vater im Kanton Thurgau wohnt und eine IV-Rente bezieht. Seit Mai 2024 erhält die Tochter eine IV-Kinderrente; die Mutter bezieht ihrerseits eine Witwenrente und EL. Streitig war, ob für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zur Kinderrente die EL-Stelle des Kantons Thurgau oder jene der Stadt Uster zuständig ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 21 ELG die Zuständigkeit für Kinder in einer Konstellation mit in verschiedenen Kantonen wohnhaften, je originär rentenberechtigten Eltern nicht abschliessend regelt. Massgeblich seien deshalb der Zusammenrechnungsgrundsatz von Art. 9 Abs. 2 ELG sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV, wonach die EL für ein Kind mit dem rentenberechtigten Elternteil zusammen zu berechnen sind, bei dem es lebt. Da die Tochter bei ihrer ebenfalls rentenberechtigten Mutter lebt, ist die gemeinsame Berechnung mit deren Anspruch vorzunehmen; die Ausnahme der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV greift nicht. Dies entspricht auch der WEL, wonach bei anspruchsberechtigten Eltern in verschiedenen Kantonen die EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils zuständig ist.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Zuständig für Festsetzung, Ausrichtung und damit auch für die Finanzierung der EL zur IV-Kinderrente der Tochter ist die Stadt Uster beziehungsweise der Kanton Zürich.
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