Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war eine Angelegenheit betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist bis zum 6. Juli 2026 bezahlt hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet wird. Deshalb wurde die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG als unzulässig behandelt.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bestehen.
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