Ergänzungsleistung zur AHV/IV
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte im kantonalen Verfahren gegen die Verweigerung des Erlasses einer EL-Rückforderung die unentgeltliche Rechtspflege mit anwaltlicher Verbeiständung. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch ab, weil es aufgrund der eingereichten Unterlagen keine prozessuale Bedürftigkeit annahm. Vor Bundesgericht bestritt A.________ nicht die Berechnung seiner finanziellen Verhältnisse, machte jedoch geltend, der ermittelte Überschuss reiche zur Bezahlung der zu erwartenden Anwaltskosten nicht innert nützlicher Frist aus.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, weil die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid darstellt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung müssen fehlende Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit und die Notwendigkeit oder Gebotenheit anwaltlicher Vertretung kumulativ erfüllt sein; die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 682.- festgestellt, was unbestritten blieb. Nach der bundesgerichtlichen Praxis genügt ein solcher Überschuss, um die erwarteten Anwaltskosten von Fr. 3'000.- bis 4'000.- innert weniger als sechs Monaten zu begleichen, weshalb die Bedürftigkeit zu Recht verneint wurde. Zudem legte der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern Art. 29 Abs. 3 BV verletzt sein sollte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren blieb bestehen.
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