Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2019 EL zu einer IV-Rente. Nach mehreren rechtskräftig gewordenen Neufestsetzungen des EL-Anspruchs verfügte die Ausgleichskasse am 14. Mai 2025 für April 2025 einen Anspruch von Fr. 1'045.- und eine Nachzahlung von Fr. 425.-; daran hielt sie mit Einspracheentscheid fest und trat auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich früherer Verfügungen nicht ein. Das Kantonsgericht Luzern setzte den EL-Anspruch für April 2025 nach angedrohter reformatio in peius auf Fr. 619.- fest, worauf die Versicherte Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar begründen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss. Die Beschwerdeführerin zeigte jedoch nicht konkret auf, welche Positionen der vorinstanzlichen EL-Berechnung für April 2025 falsch sein sollen, sondern stellte der Beurteilung im Wesentlichen nur ihre eigene Sichtweise gegenüber. Auch ihre Rügen betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie Verletzung von Art. 12 und 29 BV genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Mangels sachbezogener Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Luzern bestehen, wonach der EL-Anspruch für April 2025 Fr. 619.- beträgt.
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