Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (Invalidenrente, Invalideneinkommen)

8C_119/2025Entscheid vom 02.04.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin A.________ stürzte im Juli 2021 bei ihrer Tätigkeit als Zeitungszustellerin unfallbedingt in einen offenen Schacht und erlitt Frakturen am linken Fuss. Die Suva erbrachte Heilbehandlung und Taggeld, stellte diese Leistungen per Ende Januar 2023 ein und verneinte einen Invalidenrentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad unter 10 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab und A.________ verlangt beim Bundesgericht die Zusprechung einer Rente ab Februar 2023 von mindestens 10 %.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die zutreffende Anwendung der UVG-Vorschriften zum Anspruch auf Invalidenrente und den Einkommensvergleich. Es anerkennt die versicherungsinterne Beurteilung der medizinischen Zumutbarkeit und stellt fest, dass keine teilzeitlich zumutbare Verweisungstätigkeit vorliegt. Daher scheidet ein Abzug vom Tabellenlohn aus und der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von 9 %, womit die Ansprüche verneint bleiben.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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