Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ erhob eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, welches ihm die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern aufgrund nicht erfüllter Beitragszeiten verweigerte. Streitgegenstand war die Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG).
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG von einer Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten abhängt, welche vom Beschwerdeführer nicht erfüllt wurde. Eine Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG war ebenfalls nicht gegeben, und eine Kumulation von Beitragszeit und Befreiungszeit ist rechtsprechungsgemäss unzulässig. Da die Beschwerde keine ausreichende Begründung für eine Verletzung von Bundesrecht enthält und sich lediglich auf Lebensumstände und wiederholte Argumentationen stützt, ist sie unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und erhebt keine Gerichtskosten. Es weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei zukünftigen Verfahren mit gleichbleibender Prozessführung nicht erneut von Gerichtskosten befreit wird.
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