Bundesgerichtsentscheid

Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

8C_129/2026Entscheid vom 01.04.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ rekurrierte gegen das Urteil der Genfer Sozialversicherungsgerichtskammer vom 9. Dezember 2025 betreffend Aufhebung seiner Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und Rückerstattungsforderung. Er reichte das angefochtene Urteil jedoch nicht mit seinem rekurstechnischen Schreiben vom 7. Januar 2026 ein. Auf Aufforderung des Bundesgerichts (Frist 6. Februar 2026) erfolgte die Nachreichung erst am 4. März 2026.

Erwägungen

Das Bundesgericht betont, dass nach Art. 42 Abs. 1–5 LTF eine angefochtene kantonale Entscheidung dem Beschwerdeeingabe beizulegen und bei Unterlassung innert angesetzter Frist nachzureichen ist. Da der Beschwerdeführer das Urteil verspätet einreichte und keine substantiierte Rüge gegen die kantonalen Feststellungen oder die Rechtsanwendung erhob, ist das Rechtsmittel unzulässig.

Entscheid

Der Rekurs wird als unzulässig abgewiesen.

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