Assurance-accidents (stabilisation de l'etet de santé)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1985 geborene Versicherte verletzte sich 2021 am linken Fuss; die SUVA übernahm den Fall und finanzierte unter anderem eine erste Arthroskopie sowie eine Rehabilitationsbehandlung. Mit Wirkung per 31. Juli 2024 stellte sie Heilbehandlung und Taggeld ein und verneinte anschliessend auch einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Streitpunkt war, ob der Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt bereits im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG stabilisiert war, obwohl am 7. Oktober 2024 eine zweite Arthroskopie durchgeführt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine volle Arbeitsfähigkeit den Anspruch auf weitere Heilbehandlung nicht ausschliesst, sofern von der Fortsetzung der Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Die Frage der Stabilisierung ist prospektiv zu beurteilen; dabei müssen auch Entwicklungen im Einspracheverfahren berücksichtigt werden, wenn sie geeignet sind, die Rechtslage zu verändern. Die behandelnden Ärzte berichteten Anfang 2024 über eine deutliche funktionelle Besserung und befürworteten wegen fortbestehender Schmerzen eine zweite Arthroskopie mit konkret beschriebener therapeutischer Zielsetzung. Unter diesen Umständen durfte die SUVA den Zustand per 31. Juli 2024 nicht als stabil betrachten; auch fehlte jede ärztliche Grundlage dafür, den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den Beschwerden, die zur Operation vom 7. Oktober 2024 führten, zu verneinen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verfügung an die SUVA zurückgewiesen, damit sie die vorläufigen Leistungen unter Berücksichtigung der zweiten Arthroskopie und der postoperativen Entwicklung neu prüft.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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