Prestation complémentaire à l'AVS/AI (calcul du droit à la prestation)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte bezieht seit Juni 2024 eine AHV-Altersrente und beantragte EL; die Verwaltung berücksichtigte dabei für seine Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen gestützt auf die LSE und verneinte ab August 2024 einen weiteren Anspruch. Das Genfer Sozialversicherungsgericht hob den Einspracheentscheid teilweise auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit sie die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau für Juni bis Dezember 2024 namentlich wegen Migräne medizinisch ergänzend abkläre und dabei einen 10%-Abzug auf dem LSE-Lohn berücksichtige.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der IV grundsätzlich auch auf teilweise invalide Ehegatten von EL-Ansprechern anwendbar ist; deshalb kann ein im IV-Recht verwendeter 10%-Abzug auf dem LSE-Lohn nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall lag jedoch keine rechtskräftige IV-Verfügung zur Ehefrau vor, sondern nur ein Vorbescheid, weshalb die EL-Behörde den Gesundheitszustand und die zumutbare Erwerbsfähigkeit für die streitige Periode selbstständig weiter abklären durfte und musste. Rechtswidrig war hingegen die kantonale Weisung, die neue Beurteilung allein auf eine Stellungnahme des behandelnden Neurologen zu stützen, weil dies den Untersuchungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung verletzen würde und auch andere gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere die Gonarthrose, zu berücksichtigen sind.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen. Der kantonale Rückweisungsentscheid wurde dahin präzisiert, dass die EL-Behörde eine ergänzende Abklärung vorzunehmen und danach neu zu verfügen hat, ohne auf die alleinige Beurteilung des Neurologen beschränkt zu sein; im Übrigen blieb der Rückweisungsentscheid bestehen.
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