Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Ersatzansprüche)

8C_139/2026Entscheid vom 13.07.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte meldete sich im Mai 2024 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab Juli 2024 Arbeitslosenentschädigung; nachdem sie dem Amt für Arbeit keine Stellungnahme zur Vermittlungsfähigkeit eingereicht und sich per 31. Oktober 2024 abgemeldet hatte, stellte dieses mit unangefochtener Verfügung vom 7. November 2024 ihre fehlende Vermittlungsfähigkeit ab 20. Juli 2024 fest. Nach einer erneuten Anmeldung im Februar 2025 wurde sie ab diesem Zeitpunkt wieder als vermittlungsfähig anerkannt. Anschliessend verlangte sie gestützt auf Art. 78 ATSG Schadenersatz für entgangene Taggelder wegen angeblicher Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- und Untersuchungspflichten; strittig war, ob hierfür ein Ersatzanspruch besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Haftung nach Art. 78 ATSG subsidiär ist und nicht dazu dient, eine rechtskräftige sozialversicherungsrechtliche Verfügung zu umgehen oder nachträglich zu korrigieren, wenn ein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte. Allfällige Mängel bei Aufklärung, Beratung oder Sachverhaltsabklärung hätten gegen die Verfügung vom 7. November 2024 mit Einsprache geltend gemacht werden müssen; zudem fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherten die Anfechtung tatsächlich unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Soweit sie vor Bundesgericht neue Vorwürfe betreffend Pflichtverletzungen vor Erlass dieser Verfügung erhob, fehlte es mangels vorgängigem Anfechtungsgegenstand an einer Sachurteilsvoraussetzung. Im Übrigen verneinte das Gericht eine Pflichtverletzung, weil die Versicherte trotz Hinweis nicht reagierte, sich von der Arbeitsvermittlung abmeldete und damit auch ihre Mitwirkungspflicht verletzte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 78 ATSG für die geltend gemachten entgangenen Arbeitslosentaggelder besteht nicht.

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