Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ meldete sich im November 2024 zum Leistungsbezug der ALV an. Wegen verspätet eingereichter Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen für Februar 2025 stellte das Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen sie für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein; das Obergericht reduzierte diese Dauer auf 5 Tage. Streitig war vor Bundesgericht, ob diese Herabsetzung bundesrechtskonform war.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Arbeitsbemühungen unbestrittenermassen verspätet eingereicht wurden und weder eine ein- noch zweitägige Verspätung das Verschulden entscheidend mindere. Massgeblich seien nach Art. 45 Abs. 5 AVIV die Einstellungen der letzten zwei Jahre; die Versicherte war in diesem Zeitraum bereits dreimal sanktioniert worden, weshalb die 7 Einstelltage im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens lagen und dem SECO-Einstellraster entsprachen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Zwischenverdienst vermochte das Verschulden nicht relevant zu mindern, zumal er geringfügig war und die fristgerechte Einreichung der Unterlagen nicht verhinderte. Die Vorinstanz habe damit ohne triftigen Grund in das pflichtgemässe Ermessen der Verwaltung eingegriffen.
Entscheid
Die Beschwerde des Arbeitsamts wurde gutgeheissen. Der vorinstanzliche Entscheid wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit es bei der Einstellung von 7 Tagen bleibt.
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