Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Auslandaufenthalt; Karenzfrist)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1950 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an und gab an, seit 1994 in der Schweiz zu wohnen. Die SVA St. Gallen lehnte das Gesuch ab, weil sie sich vom 27. Mai bis 28. August 2023 im Kosovo aufgehalten habe und damit die Karenzfrist nach Art. 5 ELG unterbrochen worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bejahte die Erfüllung der Karenzfrist und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die SVA zurück, wogegen diese Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 1 Abs. 1 ELV, wonach drei Monate 90 Tagen entsprechen, auf einer genügenden Delegationsgrundlage in Art. 4 Abs. 4 ELG beruht und weder gesetzes- noch verfassungswidrig ist. Die Verordnungsregel konkretisiere die gesetzliche Dreimonatsfrist zulässigerweise und diene den gesetzgeberischen Zielen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, da eine einheitliche 90-Tage-Grenze unabhängig vom Zeitpunkt des Auslandaufenthalts gelte. Da Ein- und Ausreisetag nicht mitzählen, dauerte der Auslandaufenthalt der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai bis 27. August 2023 insgesamt 92 Tage und unterbrach damit die Karenzfrist grundsätzlich. Offen blieb jedoch, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 1a Abs. 4 ELV vorlag, weil sich die Vorinstanz dazu nicht geäussert hatte.
Entscheid
Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück. Dieses muss noch prüfen, ob für den 92-tägigen Auslandaufenthalt ein wichtiger Grund bestand; nur dann wäre die Karenzfrist nicht unterbrochen worden.
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