Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

8C_150/2026Entscheid vom 08.07.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war seit März 2022 als Hauswart angestellt und wurde von seiner Arbeitgeberin per 30. September 2023 gekündigt. Die Arbeitslosenkasse stellte ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Oktober 2023 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Streitig war, ob diese Einstellung wegen seines Verhaltens gegenüber einem Arbeitskollegen und trotz vorgängiger Gespräche mit der Arbeitgeberin rechtmässig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt habe, der Beschwerdeführer habe einen Arbeitskollegen über längere Zeit herabgesetzt und dieses Verhalten auch nach einer ausdrücklichen Ermahnung und weiteren Gesprächen fortgesetzt. Ob die Arbeitsqualität des betroffenen Kollegen mangelhaft gewesen sei, sei für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, da dies das eigene Fehlverhalten des Beschwerdeführers weder rechtfertige noch entschuldige. Damit habe er die Kündigung zumindest in Kauf genommen, womit selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vorliege. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder der Beratungspflicht des RAV verneinte das Gericht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 32 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde bestätigt.

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