Assurance-accidents
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1958 geborene Beschwerdeführer erlitt am 11. Dezember 2015 während der Arbeitslosigkeit einen Unfall mit einer Distorsion des rechten Sprunggelenks und entwickelte danach neuropathische Schmerzen. Die SUVA stellte die Taggeldleistungen ein, verneinte ab 1. November 2020 einen Rentenanspruch der UV und sprach lediglich eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Streitig war vor Bundesgericht ausschliesslich die Höhe des Valideneinkommens und damit, ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht wird.
Erwägungen
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, was die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte; bei arbeitsfremdem Stellenverlust ist grundsätzlich auf Durchschnittswerte abzustellen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt seit mehreren Monaten arbeitslos war und nicht überwiegend wahrscheinlich nach dem Lohnniveau des Bauhauptgewerbes gemäss Landesmantelvertrag weiterbeschäftigt worden wäre. Seine letzten Tätigkeiten betrafen vorwiegend den Landschaftsbau, während frühere Einsätze im Bau nur temporäre Vermittlungsaufträge waren; auch seine Angaben und die konkreten Aufgaben rechtfertigten es nicht, eine künftige qualifizierte Maurertätigkeit als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen. Daher durfte die SUVA das Valideneinkommen anhand statistischer Löhne der Branchen Landschaftsbau und Sicherheitsdienste festlegen, womit kein relevanter Erwerbsausfall resultierte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente der UV ab 1. November 2020 besteht nicht.
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