Bundesgerichtsentscheid

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_158/2025Entscheid vom 29.06.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich nach einem Arbeitsunfall 2010 erstmals bei der IV an; ein Rentenanspruch wurde 2013 gestützt auf ein MEDAS-Gutachten verneint und dies 2016 gerichtlich bestätigt. Nach einer Neuanmeldung im Jahr 2019 liess die IV-Stelle ein Gutachten der Medexperts AG erstellen, ordnete wegen Auffälligkeiten eine Observation an und holte anschliessend ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein. Streitig war, ob trotz dieser Abklärungen Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Observation wegen konkreter Inkonsistenzen und Zweifeln an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zulässig war und die erneute psychiatrische Beurteilung darauf abgestützt veranlasst werden durfte. Es schützte die vorinstanzliche Würdigung, wonach das psychiatrische Teilgutachten der Medexperts AG mangels genügender Objektivierung und wegen der starken Abstützung auf subjektive sowie sozio-kulturelle Faktoren nicht voll beweiskräftig sei. Demgegenüber durfte auf das Gutachten von Dr. med. B.________ abgestellt werden, das eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit überzeugend verneinte; zusätzliche neuropsychologische Abklärungen waren nicht erforderlich. Ausgehend von einer mindestens 80-prozentigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit blieb auch der Invaliditätsgrad unter der rentenbegründenden Schwelle.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung einer Invalidenrente wurde materiell bestätigt.

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