Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Vermögensverzicht)

8C_159/2026Entscheid vom 27.05.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin meldete sich 2023 erneut zum Bezug von EL zur AHV/IV an, nachdem frühere Gesuche wegen Überschreitens der Vermögensschwelle abgelehnt worden waren. Streitig war, ob ihr bei der separaten EL-Berechnung die Hälfte des 2015 an den in Serbien lebenden, von ihr getrennten Ehemann ausbezahlten Freizügigkeitsguthabens als Vermögen oder Vermögensverzicht anzurechnen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei getrennt lebenden Ehegatten für die EL grundsätzlich eine separate Anspruchsberechnung erfolgt und auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist. Vor Auflösung des Güterstandes besteht hinsichtlich der Vorschlagsbeteiligung am Vermögen des anderen Ehegatten lediglich eine ungewisse Anwartschaft, die weder veräussert noch verwertet werden kann und deshalb keinen anrechenbaren Vermögenswert im Sinne des ELG darstellt. Da keine Gütertrennung und keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorlagen, durfte der hälftige Anteil am Freizügigkeitskapital des Ehemannes nicht als Vermögen oder Vermögensverzicht berücksichtigt werden. Anzurechnen ist nur das eigene, 2021 ausbezahlte Vorsorgeguthaben der Beschwerdeführerin abzüglich der darauf entfallenden Steuern.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil und der Einspracheentscheid wurden aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des EL-Anspruchs an die Stadt Winterthur zurückgewiesen.

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