Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Lohnfluss; versicherter Verdienst)

8C_170/2026Entscheid vom 16.06.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ meldete sich im September 2024 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Küchenhilfe bei der GmbH ihres Ehemanns per Ende Juni 2024 beendet worden war und über die Gesellschaft später der Konkurs eröffnet wurde. Die Arbeitslosenkasse verweigerte Leistungen, weil ein effektiver Lohnfluss und damit der erforderliche Mindestverdienst nicht nachgewiesen seien. Streitig war, ob für die Abklärung des Lohnflusses auf Zeiträume ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit abgestellt werden durfte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der versicherte Verdienst und der Lohnfluss nach Art. 23 Abs. 1 AVIG sowie Art. 37 AVIV grundsätzlich anhand der letzten sechs beziehungsweise zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu bestimmen sind. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie den Bemessungszeitraum wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit und Corona-Erwerbsersatz auf die Zeit vor Januar 2022 ausdehnte. Die dazu angerufene Rechtsprechung sei nicht einschlägig, weil sie Fälle betraf, in denen während der gesamten Rahmenfrist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Da hier weder eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit noch eine unregelmässige Erwerbstätigkeit oder ein schwankender Stundenlohn vorlag, war allein zu prüfen, ob der vertraglich vereinbarte Lohn im gesetzlichen Bemessungszeitraum tatsächlich geflossen ist.

Entscheid

Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse wurde materiell gutgeheissen. Der kantonale Rückweisungsentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Lohnflusses innerhalb des gesetzlichen Bemessungszeitraums sowie der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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