Bundesgerichtsentscheid

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (anrechenbares Vermögen)

8C_174/2026Entscheid vom 25.06.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die 1958 geborene Versicherte zog im Februar 2023 in ein Alters- und Pflegeheim, während ihr Ehemann in der ehelichen Wohnung blieb und im Juni 2023 verstarb. Im August 2023 meldete sie sich zum Bezug von EL zur AHV an; die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch, weil ihr anrechenbares Vermögen per 1. August 2023 den Grenzbetrag von Fr. 100'000.- für Alleinstehende überstieg. Streitig war, ob das ihr erbvertraglich eingeräumte Nutzniessungsrecht am aus Bankkonten bestehenden Nachlassteil bei der Vermögensberechnung zu berücksichtigen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Vermögen bei der EL-Prüfung massgeblich ist, wenn die leistungsansprechende Person rechtlich oder tatsächlich frei darüber verfügen kann. Zwar sind mit gewöhnlicher Nutzniessung belastete Vermögenswerte grundsätzlich nicht als eigenes Vermögen anzurechnen; bei Geld auf Bankkonten, über das die Nutzniesserin entschädigungslos und ohne Rechenschaftspflicht verfügen kann, liegt aber zumindest wirtschaftlich eine Quasi-Nutzniessung im Sinn von Art. 772 Abs. 1 ZGB nahe. Deshalb durfte der auf den Bankkonten des verstorbenen Ehemannes befindliche Nachlassteil nicht von der Vermögensberechnung ausgeschlossen werden. Massgebend sind dabei die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt des EL-Beginns ab August 2023 und nicht ein später tieferer Vermögensstand.

Entscheid

Die Beschwerde der Ausgleichskasse wurde gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, womit der Ausschluss der Berücksichtigung des Bankguthabens als Vermögen verworfen wurde.

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