Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Revision)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1980 geborene Beschwerdeführer erlitt 2013 bei einem Velounfall unter anderem ein Schädelhirntrauma; die AXA sprach ihm später eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung zu, wobei das kantonale Gericht die Integritätseinbusse 2024 auf 35 % erhöhte. Danach verlangte er die Revision dieses kantonalen Urteils mit der Begründung, die Kündigung seiner Stelle per 31. März 2025 belege eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit. Streitig war, ob diese Kündigung als neues erhebliches Beweismittel eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nach Art. 61 lit. i ATSG nur bei neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln zulässig ist, die den bereits vor dem früheren Urteil bestehenden Sachverhalt betreffen und geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu verändern. Ein neues Beweismittel muss der Sachverhaltsermittlung dienen und einen Fehler der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzeigen; eine bloss andere Würdigung oder der Wunsch nach neuen Abklärungen genügt nicht. Die Vorinstanz durfte deshalb annehmen, dass die spätere Kündigung weder beweise, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten im Umfang von 80 % unzumutbar seien, noch die massgebliche medizinische Leistungsfähigkeit zuverlässig in Frage stelle. Auch aus einer allfälligen späteren Rentenzusprache der IV folgt nichts anderes, weil deren Invaliditätsschätzung den Unfallversicherer nicht bindet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Revisionsgrund vorliegt und das kantonale Urteil vom 28. Oktober 2024 nicht zu revidieren ist.
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