Unfallversicherung (Unfallkausalität)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt am 18. Juli 2019 bei einem Misstritt im Zürcher Hauptbahnhof eine Verletzung am rechten Fuss, worauf die AXA zunächst Leistungen der Unfallversicherung erbrachte und am 23. August 2019 eine Operation durchgeführt wurde. Später stellte die AXA gestützt auf eine polydisziplinäre Expertise ihre Leistungspflicht rückwirkend per 22. August 2019 ein, weil sie die Unfallkausalität verneinte. Streitig war, ob die Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls über dieses Datum hinaus fortbestand.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Unfallversicherer eine zunächst anerkannte Leistungspflicht grundsätzlich auch rückwirkend einstellen kann, sofern keine Rückforderung erfolgt; insoweit war das Vorgehen der AXA zulässig. Es präzisierte zudem, dass bei einem unbestrittenen Unfallereignis die Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen ist und die Vermutungsregel von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht greift. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, weil sie sich einseitig auf den behandelnden Operateur und einen Versicherungsmediziner stützte, ohne die entgegenstehenden radiologischen und gutachterlichen Einschätzungen, insbesondere das Gutachten nach Art. 44 ATSG, rechtsgenüglich zu würdigen. Da die Aktenlage widersprüchlich blieb hinsichtlich eines Risses der kurzen Peronealsehne sowie der Unfallkausalität der kurzen und langen Peronealsehne, wären weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Ob die AXA über den 22. August 2019 hinaus leistungspflichtig ist, blieb offen.
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