Invalidenversicherung (Verwertbarkeit; Restarbeitsfähigkeit)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich 2023 wegen mehrerer gesundheitlicher Beschwerden bei der IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 7. November 2024 verneinte die IV-Stelle sowohl den Rentenanspruch als auch berufliche Massnahmen; streitig blieb vor Bundesgericht nur noch, ob die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die medizinische Zumutbarkeit zuverlässig feststeht, hier also auf den 7. November 2024. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer rund 60 Jahre und sieben Monate alt, womit ihm noch eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren und fünf Monaten verblieb. Trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils hielt das Gericht fest, dass ihm leidensangepasste Tätigkeiten im Umfang von 100 % ohne Leistungseinbusse, ohne erhöhten Pausenbedarf und ohne Einschränkungen der Anpassungsfähigkeit offenstehen. Da solche einfachen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weder besondere Ausbildung noch einschlägige Berufserfahrung voraussetzen, erachtete das Bundesgericht die Restarbeitsfähigkeit als verwertbar.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint, weil die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verwertbar ist und der Invaliditätsgrad nur 19 % beträgt.
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