Invalidenversicherung (Vorinstanzliches Verfahren)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Revisionsverfahren setzte die IVSTA den Anspruch der Versicherten zunächst von einer ganzen IV-Rente auf eine tiefere Leistung herab und sprach nur noch für eine Tochter eine Kinderrente zu. Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hob sie diese Verfügung jedoch auf und gewährte ab 1. Januar 2023 wieder eine ganze IV-Rente samt einer Kinderrente; streitig blieb danach nur noch die Höhe der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
Erwägungen
Nach Art. 61 lit. g ATSG bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses; dem Bundesverwaltungsgericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch eingreift. Das Bundesverwaltungsgericht durfte den geltend gemachten Aufwand von 19 Stunden und 15 Minuten auf 10 1/2 Stunden kürzen, weil es die für die Beschwerde, spätere Eingaben, verlangte Stellungnahmen und den nachprozessualen Aufwand als angemessen einschätzte und dabei notwendige Kontakte mit der Klientin nicht generell unberücksichtigt liess. Auch der Mindeststundenansatz nach dem VGKE sowie die Begrenzung des Auslagenersatzes auf einen geschätzten Betrag wurden bundesrechtlich nicht beanstandet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte damit die vom Bundesverwaltungsgericht neu festgesetzte Parteientschädigung.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Invalidenversicherung ansehen