Assicurazione contro gli infortuni (presupposto processuale)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1984 geborene Versicherte verletzte sich am 10. April 2025 bei einem Sturz am Arbeitsplatz an der rechten Schulter; die SUVA anerkannte den Unfall zunächst und erbrachte Leistungen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2025, bestätigt am 3. Dezember 2025, stellte sie die Leistungen ab 1. November 2025 ein, weil die Beschwerden nicht mehr in natuerlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall stuenden, und entzog einer allfaelligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Der Versicherte verlangte vor dem kantonalen Gericht und anschliessend vor Bundesgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die vorlaeufige Weiterzahlung von Taggeldern und Uebernahme der Heilbehandlung.
Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte den Entscheid ueber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als selbststaendig eroeffneten Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG betreffend eine vorsorgliche Massnahme. Eine Beschwerde dagegen ist nur zulaessig, wenn ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil droht; rein tatsaechliche oder wirtschaftliche Nachteile genuegen in der Regel nicht. Der Beschwerdefuehrer berief sich auf den Ausfall von Taggeldern und die Nichtuebernahme medizinischer Kosten, zeigte damit jedoch keinen irreparablen rechtlichen Nachteil auf. Bei der bloss vorlaeufigen Einstellung finanzieller Leistungen liegt nach der Rechtsprechung grundsaetzlich kein solcher Nachteil vor, und besondere Umstaende fuer eine Ausnahme wurden nicht dargetan.
Entscheid
Die Beschwerde in oeffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiere Verfassungsbeschwerde wurden als offensichtlich unzulaessig erklaert. Es blieb damit bei der Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
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