Bundesgerichtsentscheid

Assicurazione contro la disoccupazione (procedura amministrativa; presupposto processuale)

8C_2/2026Entscheid vom 27.04.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: IT

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kantonale Arbeitslosenkasse verweigerte A.________ mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 die Insolvenzentschaedigung nach Art. 55 Abs. 1 AVIG. Gegen diesen Entscheid erhob er am 1. Oktober 2025 Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Dieses trat darauf wegen Verspaetung nicht ein, was vor Bundesgericht streitig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestaetigte, dass der per Post A Plus zugestellte Einspracheentscheid am Tag nach dem Versand als zugestellt galt und die Beschwerdefrist somit am 26. September 2025 ablief. Der Beschwerdefuehrer musste nach seiner Einsprache mit einem Entscheid rechnen; bei einer Auslandsabwesenheit haette er die Verwaltung informieren und um Zurueckhaltung des Entscheids bis zu seiner Rueckkehr ersuchen muessen. Zudem war er nach eigenen Angaben wenige Tage nach dem 26. August 2025 wieder zurueck, sodass ihm noch ausreichend Zeit fuer eine rechtzeitige Beschwerde blieb. Seine Einwaende zur angeblich spaeteren effektiven Kenntnisnahme, zu Willkuer, uebermaessigem Formalismus sowie zu Verfassungsverletzungen genuegten den Begruendungsanforderungen des BGG nicht oder stellten die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht substanziiert in Frage.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es blieb dabei, dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid wegen Versaetung zu Recht nicht eingetreten ist.

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