Invalidenversicherung (Invalidenrente)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die 1971 geborene Versicherte meldete sich im Januar 2020 wegen einer Depression bei der IV zum Leistungsbezug an, nachdem ihr Arbeitsverhältnis als Zimmermädchen/Gouvernante per Ende Januar 2020 beendet worden war. Nach einer ersten rentenablehnenden Verfügung und einer gerichtlichen Rückweisung zur erneuten psychiatrischen Begutachtung holte die IV-Stelle 2024 ein neues psychiatrisches Gutachten ein und verneinte mit Verfügung vom 19. März 2025 erneut einen Rentenanspruch. Streitig war vor Bundesgericht, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie diese Rentenablehnung bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, soweit keine klar und detailliert gerügte Willkür dargetan wird. Es bestätigte die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach auf das rheumatologische Gutachten von 2021 und das psychiatrische Gutachten von 2024 abgestellt werden könne: In der angestammten Tätigkeit bestand aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen volle Arbeitsfähigkeit; psychiatrisch lag überwiegend keine oder nur vorübergehend eine höchstens 20%ige Einschränkung vor. Die Einwände der Beschwerdeführerin erschöpften sich in unzulässiger appellatorischer Kritik und zeigten weder Mängel des Gutachtens noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auf. Damit war weder das Wartejahr erfüllt noch ergab sich in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 %.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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