Bundesgerichtsentscheid

Assurance-chômage

8C_202/2026Entscheid vom 16.07.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1983 geborene Beschwerdeführer gründete die spätere D.________ SA und war in der Zeit vor deren Konkurs Verwaltungsrat. Nach der Konkurseröffnung am 8. September 2025 beantragte er bei der kantonalen Arbeitslosenkasse eine Insolvenzentschädigung von 113'321 Franken, was die Kasse ablehnte. Streitig war, ob ihm trotz seiner Organstellung ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Art. 51 AVIG zusteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe den Anspruch nicht wegen fehlender Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verneint, weshalb die diesbezügliche Willkürrüge ins Leere gehe. Massgebend sei vielmehr die arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung ist bei Mitgliedern des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft eine vertiefte Prüfung der tatsächlichen internen Entscheidungsmacht ausnahmsweise nicht erforderlich, weil sich ihre Organstellung bereits aus dem Gesetz ergibt. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Verwaltungsrat war, als die Gesellschaft in die finanziellen Schwierigkeiten geriet, die kurz darauf zum Konkurs führten, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs oder von Art. 51 AVIG seinen Anspruch verneinen. Auch der Umstand, dass er die Löschung seiner Verwaltungsratsfunktion einen Monat vor dem Konkurs verlangt hatte, änderte daran nichts.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung wurde verneint.

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