Bundesgerichtsentscheid

Assurance-accidents (conditions de recevabilité)

8C_209/2026Entscheid vom 29.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ stritt mit der SUVA über die Einstellung von UV-Leistungen nach einem Unfall vom 24. August 2015; seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid war 2019 vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern abgewiesen worden. Später verlangte er die Revision dieses kantonalen Urteils, doch trat das Verwaltungsgericht am 9. März 2026 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid gelangte er an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich gezielt mit dessen Begründung auseinandersetzen muss. Vorliegend setzte sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den kantonalen Nichteintretensgründen auseinander, sondern behauptete nur allgemein, wesentliche Akten seien übergangen worden und erst neue Untersuchungen hätten frühere Befunde ans Licht gebracht. Damit zeigte er nicht rechtsgenüglich auf, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen der Revision nach Art. 61 lit. i ATSG sowie nach dem bernischen Verfahrensrecht zu Unrecht verneint haben soll. Die Beschwerde war daher offensichtlich ungenügend begründet und unzulässig.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend das Revisionsgesuch bleibt bestehen.

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