Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2025. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 8. Januar 2026 zur eigenhändigen Unterschrift innerhalb einer Frist auf, die ungenutzt verstrich. Am 6. Februar 2026 trat es auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
Die Beschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Seine pauschale Bestreitung des Zugangs der Verfügung und die Missachtung der Empfangsbestätigung sind ungenügend. Mangels spezifischer Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ist nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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