Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_211/2026Entscheid vom 08.04.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 5. Dezember 2025. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich forderte ihn mit Verfügung vom 8. Januar 2026 zur eigenhändigen Unterschrift innerhalb einer Frist auf, die ungenutzt verstrich. Am 6. Februar 2026 trat es auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Die Beschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG, da der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Seine pauschale Bestreitung des Zugangs der Verfügung und die Missachtung der Empfangsbestätigung sind ungenügend. Mangels spezifischer Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen ist nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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