Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_212/2026Entscheid vom 08.04.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A und B beziehen Sozialhilfe beim Gemeinderat Reinach. Dieser stellte die Leistungen ab 1. Februar 2025 ein, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum höher liege als das Sozialhilfeniveau. Die Beschwerdeführer rügen, dass ihnen wegen einer Pfändung Einkommensteile nicht zur Verfügung stünden und sie deshalb Anspruch auf Nothilfe hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht verweist auf die qualifizierte Rügepflicht gemäss Art. 95 und 106 BGG und betont, dass die Verletzung kantonalen Rechts allein keinen Beschwerdegrund bildet. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Unverfügbarkeit von Einkommensteilen aufgrund der Pfändung unerheblich ist, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum über dem Sozialhilfeniveau liegt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern Feststellungen willkürlich oder gegen Bundesrecht verstossen, weshalb ihr Rechtsmittel aus Begründungsmangel ausscheidet.

Entscheid

Das Bundesgericht tritt nicht auf die Beschwerde ein.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Gesundheitswesen & soziale Sicherheit ansehen

Verwandte Entscheide