Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung)

8C_213/2025Entscheid vom 06.05.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1975 geborene Beschwerdeführer war bei der Suva unfallversichert und machte geltend, er habe sich am 27. Juli 2017 bei einem privaten Umzug beide Schultern verletzt. Nachdem das Bundesgericht die Sache bereits einmal zur weiteren Abklärung und zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens an die Suva zurückgewiesen hatte, verneinte die Suva ihre Leistungspflicht erneut. Streitig war vor Bundesgericht nur noch, ob für die beidseitigen Schulterläsionen eine Leistungspflicht als Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG besteht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Vorliegen einer Listenverletzung für sich allein den natürlichen Kausalzusammenhang mit einem versicherten Ereignis nicht belegt; vielmehr ist medizinisch zu klären, ob die Schädigung unfallbedingt oder degenerativ beziehungsweise krankheitsbedingt ist. Die Vorinstanz durfte auf das versicherungsexterne Gutachten abstellen, weil keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestanden. Der Gutachter qualifizierte die bildgebend festgestellten Veränderungen aufgrund ihrer Lokalisation und Begleitbefunde als typisch degenerativ und erachtete das geschilderte Abfangen von Möbeln mit horizontal ausgestreckten Armen nicht als geeignet, eine strukturelle Schädigung dieser Art zu verursachen. Der Einwand, das frühere Tischtennisspiel sei überbewertet worden, vermochte weder die Schlüssigkeit des Gutachtens noch dessen Verwertbarkeit in Frage zu stellen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass für die geltend gemachten Schulterverletzungen über den 31. Mai 2019 hinaus keine Leistungspflicht der Suva besteht.

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