Bundesgerichtsentscheid

Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

8C_219/2026Entscheid vom 26.05.2026ErgänzungsleistungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Genfer Vorinstanz bestätigte einen Einspracheentscheid des Service des prestations complémentaires, wonach den 1940 geborenen Eheleuten A.A.________ und B.A.________ ab 31. Mai 2018 mangels Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Kanton Genf keine kantonalen EL mehr zustanden. Gleichzeitig wurde die Rückerstattung von Fr. 65'583.30 für von Juni 2018 bis Dezember 2024 zu Unrecht bezogene kantonale EL, Prämienverbilligungen und medizinische Kosten verlangt. Vor Bundesgericht beantragten die Beschwerdeführer ihre Befreiung von dieser Rückerstattungspflicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde und erinnerte an die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG sowie, soweit kantonales Recht und Sachverhaltsrügen betroffen sind, an die qualifizierten Anforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. Art. 97 und 105 BGG. Die Beschwerdeführer kritisierten zwar die auf einer anonymen Anzeige beruhenden Ermittlungsberichte des kantonalen Bevölkerungsamts und die Durchführung der Wohnsitzerhebungen, zeigten aber nicht substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung dieser Berichte willkürlich sein sollte. Ebenso setzten sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlich hervorgehobenen Indizien auseinander, namentlich mit dem sehr tiefen Stromverbrauch ihrer Wohnung und den Aussagen der Tochter zu wiederholten Auslandabwesenheiten. Soweit sie sich auf ihren Wohnsitz in B.________, administrative Schritte und medizinische Behandlungen beriefen sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" anriefen, legten sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die massgeblichen kantonalen Normen und die dazu herangezogene Rechtsprechung rechtswidrig angewendet hätte. Damit genügte die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Entscheid bestehen, wonach die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die streitigen Leistungen hatten und die bezogenen Beträge zurückerstatten müssen.

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