Bundesgerichtsentscheid

Aide sociale (condition de recevabilité)

8C_223/2026Entscheid vom 11.08.2026Gesundheitswesen & soziale SicherheitOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin erhob gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice betreffend Sozialhilfe Beschwerde an das Bundesgericht, legte den angefochtenen Entscheid aber zunächst nicht bei. Nach gerichtlicher Aufforderung, das Urteil bis zum 20. April 2026 einzureichen, verlangte sie wegen Zustellungs- und Mobilitätsproblemen eine Zustellung per A-Post. Das Bundesgericht sandte ihr die Verfügung erneut zu; den kantonalen Entscheid reichte sie schliesslich erst nach Fristablauf aus Spanien ein.

Erwägungen

Nach Art. 42 BGG ist der angefochtene Entscheid der Beschwerde beizulegen; fehlt diese Beilage, setzt das Bundesgericht eine Nachfrist an und tritt bei unbenütztem Ablauf darauf nicht ein. Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung gehindert war. Das Bundesgericht verneinte einen unverschuldeten Hinderungsgrund, weil weder ein Auslandaufenthalt noch die Unkenntnis, dass eine Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle zur Fristwahrung nicht genügt, die Wiederherstellung rechtfertigen. Zudem war das europäische Koordinationsrecht der sozialen Sicherheit auf den vorliegenden Sozialhilfestreit offensichtlich nicht anwendbar.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerde war wegen verspäteter Einreichung des angefochtenen Entscheids unzulässig.

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